Allgemeine Geschäftsbedingungen
VERANSTALTUNGEN
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote von RIKOLONIA – Rikschamarketing und Event e.K. (im Folgenden: „Auftragnehmer“) auf Abschluss von Verträgen, insbesondere auf den Abschluss von Veranstaltungen und Stadtrundfahrten. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (im Folgenden: „Auftraggeber“) haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
2. Vertragsabschluss und -laufzeit
a) Alle von dem Auftragnehmer erstellten Angebote sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Buchung des Auftraggebers durch die Auftragnehmer zustande. Änderungen und Ergänzungen der geschlossenen Werbeverträge bedürfen ebenfalls der Schriftform gemäß §126 BGB.
b) Der Vertrag kommt durch die Buchung einer Veranstaltung bei Rikolonia zustande. Die Buchung wird durch eine schriftliche Bestätigung von Rikolonia rechtswirksam. Verträge über Veranstaltungen und Stadtführungen sind verbindlich und haben eine im Vertrag festgelegte Laufzeit.
c) Sollte sich die vereinbarte Abfahrtszeit einer Veranstaltung um mehr als 10 Minuten verzögern, behalten wir uns vor, eine Nachzahlung entsprechend der zusätzlichen Wartezeit zu berechnen. Diese Nachzahlung erfolgt auf Basis der im Vertrag vereinbarten Stundensätze und wird proportional zu der Dauer der Verzögerung in Rechnung gestellt.
3. Gutscheine
Der Versand von Gutscheinen wird sofort nach Auftragserteilung - in der Regel am selben Werktag - vorgenommen. Die Lieferung von Gutscheinen erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Der Kaufvertrag für den Gutschein wird ab Zustellung an den Auftraggeber wirksam. Rikolonia e.K. übernimmt keine Haftung, z.B. für zu spät zugestellte Gutscheine und damit verbundene Schaden. Ein Gutscheinversand erfolgt auf eigene Gefahr. Die Kosten für Versand und Bearbeitung betragen 3,00€. Ein Ausdrucken des Gutscheins ist ebenfalls möglich und kostenfrei. Der Gutschein muss per Vorauskasse mithilfe einer der angebotenen Zahlungsweisen bezahlt werden.
Zum Einlösen des Gutscheins muss eine Terminvereinbarung erfolgen und der Gutschein muss zum Termin mitgebracht werden. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden können, muss dieser unter Berücksichtigung einer Frist von 24 Stunden vom Auftraggeber abgesagt werden. Bei Nichterscheinen ohne Absage gilt der Gutschein als eingelöst und verliert seine Gültigkeit.
4. Stornobedingungen
Im Falle einer Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn werden 0% und bis 2 Stunden vor Eventbeginn 50% des Veranstaltungspreises fällig. Im Falle einer Stornierung innerhalb 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn werden 80% des Eventpreises fällig. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber nach Beginn der Veranstaltung sind 100% des Auftragswertes an den Auftragsnehmer zu entrichten.
Kann das Event aufgrund einer höheren Gewalt, auftretend 2 Stunden oder weniger vor Eventbeginn, nicht durchgeführt werden, werden 50% des Veranstaltungspreises fällig.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Das zu gehören z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter etc.
5. Leistung des Auftragnehmers
a) Im Falle von Veranstaltungsverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Personen mithilfe von Velocabs im Auftrag des Auftraggebers zu befördern. Grundsätzlich befördern die Velocabs dabei die Fahrgäste im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers.
b) Die Velocabs werden grundsätzlich von dem Auftragnehmer selbst oder von einem Vertragspartner des Auftragnehmers gestellt und auf eigene Verantwortung und Kosten in Bezug auf Technik und Erscheinungsbild unterhalten. Der Auftragnehmer sichert zu, dass nur ausreichend geschulte Fahrer zum Einsatz kommen.
c) Bei der Umsetzung von Veranstaltungsverträgen kommen grundsätzlich gebrandete Fahrzeuge des Auftragnehmers zum Einsatz. Ein Anspruch auf Neutralität der einzusetzenden Fahrzeuge besteht nicht.
6. Dokumentation
Zu Dokumentationszwecken ist der Auftragsnehmer berechtigt, Werbe- und Dokumentationsmaterial des Auftraggebers für eigene Zwecke zu verwenden.
7. Zahlungen
a) Die im Angebot genannten Veranstaltungspreise verstehen sich inklusive der aktuellen MwSt., wenn nicht anders ausgeschrieben.
b) Der Auftraggeber zahlt 100% des vereinbarten Preises innerhalb von zwei Wochen nach der Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen der gesonderten Abstimmung und können nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers anerkannt werden.
8. Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
a) Der Auftragnehmer versichert nach bestem Wissen, alle zur Durchführung des Velocab-Betriebes (ggf.) erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst oder durch einen Vertragspartner rechtzeitig einzuholen. Sollte der Auftragnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen an der Aufnahme des Betriebes gehindert werden, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Auftragnehmerin nach Aufnahme des Betriebes zur Einstellung des Betriebes verpflichtet sein sollte.
b) Die bestehende Rechtslage ermöglicht es dem Auftragnehmer in der Regel überall dort seine Fahrzeuge einzusetzen, wo auch herkömmliche Fahrräder im Rahmen des Gemeingebrauchs eingesetzt werden können. Sollte es dem Auftragnehmer aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verboten sein, bestimmte Flächen zu befahren (z.B. im Zusammenhang mit
Großveranstaltungen), ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag gemäß § 313 I BGB hinsichtlich des Einsatzgebietes entsprechend anzupassen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass nur eine entgeltliche Personenbeförderung, nicht jedoch auch eine unentgeltliche Personenbeförderung aus öffentlich-rechtlicher Sicht zulässig sein sollte.
c) Im Falle der Nichtaufnahme des Betriebes wird die bereits gezahlte Vergütung unverzüglich zurück erstattet, im Falle der Einstellung des Betriebes oder der zeitlichen Einschränkung des Angebots der entsprechende Anteil. Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Insbesondere führt die teilweise räumliche Einschränkung der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht zu einem Rücktrittsrechts und Erstattungsanspruch des Auftraggebers vom ganzen Vertrag.
9. Versicherung
Für Fahrer und Fahrgäste der Velocabs bestehen ausreichende Versicherungen. Eine entsprechende Police wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.
10. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Die Haftung ist dabei auf die Höhe des anteiligen Honorars für die restliche Vertragslaufzeit beschränkt.
11. Verzug
Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer zum Ersatz des durch seinen Verzug verursachten Schadens verpflichtet. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten länger als einen Monat in Verzug, ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er seine Leistung nicht bis zu den im Vertrag bestimmten Zeitpunkten erbringt oder wenn er auf eine Mahnung hin nicht leistet.
12. Geheimhaltungspflicht
Beide Parteien sind zur gegenseitigen Geheimhaltung aller ihr in der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei verpflichtet. Soweit Dritte zur Erfüllung Vertrages herangezogen werden, verpflichten beide Parteien diese zur gleichen Verschwiegenheit. Die Geheimhaltungspflicht verliert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht Ihre Gültigkeit.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht betroffen. Rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber RIKOLONIA – Rikschamarketing und Event e.K. bedürfen der Schriftform.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist grundsätzlich Köln. Druckvorlagen für Werbebeklebungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unabhängig vom Ort der Werbung zunächst zu RIKOLONIA – Rikschamarketing und Event e.K. zu senden.
15. Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.
WERBUNG UND PROMOTIONS
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote von Rikolonia – Rikschamarketing und Event e.K. (im Folgenden: „Auftragnehmer“) auf Abschluss von Verträgen, insbesondere auf den Abschluss von Werbe- und Promotionsverträgen.
Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (im Folgenden: „Auftraggeber“) haben auch dann keine Gültigkeit, wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
2. Vertragsabschluss und -laufzeit
a) Alle von dem Auftragnehmer erstellten Angebote sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Buchung des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin zustande. Änderungen und Ergänzungen der geschlossenen Werbeverträge bedürfen ebenfalls der Schriftform gemäß §126 BGB.
b) Der Vertrag ist befristet auf den im Angebot genannten Zeitraum. Das Recht der fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt, sofern die Voraussetzungen des § 314 BGB, insbesondere ein wichtiger Grund, gegeben ist.
3. Stornobedingungen
Im Falle einer Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber vier Wochen vor Aktionsbeginn werden 20%, zwei Wochen vor Aktionsbeginn 50% und eine Woche vor Aktionsbeginn 80% des Mediapreises, sowie die Produktionskosten fällig, sofern die Produktion zum Zeitpunkt der Stornierung bereits begonnen hat. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber nach Beginn der Aktion sind 100% des Auftragswertes an den Auftragsnehmer zu entrichten.
Kann das Event aufgrund einer höheren Gewalt, auftretend 2 Stunden oder weniger vorAktionsbeginn, nicht durchgeführt werden, werden 50% des Veranstaltungspreises fällig.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Das zu gehören z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter etc.
4. Leistung des Auftragnehmers
a) Im Falle von Werbeverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Velocabs im Rahmen der regulären entgeltlichen Personenbeförderung Velocabs mit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbung auf den Karosserieflächen einzusetzen. Dabei befördern die Fahrzeuge Fahrgäste gegen einen Fahrpreis. Der Velocab-Betrieb umfasst grundsätzlich den Verkehr an sechs Tagen pro Woche und durchschnittlich sieben Stunden pro Tag. Eine einseitig von dem Auftragnehmer vorgenommene Ausweitung der Einsatzzeit führt dabei nicht zu einer Erhöhung der Kosten für den Auftraggeber. Ist die Umsetzung eines Auftrages aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, sind etwaige Ansprüche an den Auftragsnehmer grundsätzlich ausgeschlossen.
b) Im Falle von Promotionsverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Velocabs im Auftrag des Auftraggebers einzusetzen. Grundsätzlich befördern die Fahrzeuge dabei die Fahrgäste im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers.
c) Die Velocabs werden grundsätzlich von dem Auftragnehmer selbst oder von einem Vertragspartner des Auftragnehmers gestellt und auf eigene Verantwortung und Kosten in Bezug auf Technik und Erscheinungsbild unterhalten. Der Auftragnehmer sichert zu, dass nur ausreichend geschulte Fahrer zum Einsatz kommen.
d) An Tagen mit schlechten Witterungsverhältnissen kann der Fahrbetrieb jedoch bis hin zur völligen Einstellung eingeschränkt werden. Als schlechte Witterungsverhältnisse gelten dabei insbesondere Temperaturen von unter 8°C, anhaltende Niederschläge, Windstärken von mindestens 4 oder Gewitter. Aus dieser Einschränkung erwachsen dem Werbepartner keine Ansprüche.
5. Exklusivität
Der Auftraggeber hat nur dann einen Anspruch auf Exklusivität in Bezug auf gleiche oder ähnliche Werbepartner oder Werbeprodukte, wenn ihm dies zuvor ausdrücklich schriftlich von dem Auftragnehmer zugesichert wurde.
6. Sonstiger Einsatz der Velocabs
Die Velocabs stehen der regulären entgeltlichen Personenbeförderung grundsätzlich auch für Sonderveranstaltungen und sonstige Einsätze außerhalb der üblichen Einsatzbereiche zur Verfügung. Für Sonderveranstaltungen und sonstige Einsätze durch den Auftraggeber werden die Vertragsparteien gesonderte Absprachen hinsichtlich Umfang, Organisation und Bezahlung treffen.
7. Gestaltung der Werbung
a) Die Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle zur Gestaltung der Werbung erforderlichen Skizzen und Unterlagen rechtzeitig in Dateiform zur Verfügung. Die reprofähigen Layouts zur Gestaltung der Werbeflächen werden vom Auftraggeber in der Regel bis spätestens 15 Arbeitstage vor Aktionsbeginn geliefert. Die Lieferung erfolgt dabei auf Gefahr des Auftraggebers. Angelieferte Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig vom Auftragnehmer geprüft. Hat der Auftraggeber entsprechendes Text- und Bildmaterial genehmigt und zur Verwendung bzw. Druck freigegeben, übernimmt er hierdurch die Verantwortung für die Richtigkeit für Text, Bild und Zusammenstellung. Eine Haftung seitens des Auftragsnehmers für nach Freigabe festgestellte Fehler entfällt. Hat der Auftraggeber eine Vorlage zur Verwendung, insbesondere zum Druck, freigegeben und stellt er danach, insbesondere nach dem Druck, Textfehler, Bildfehler o.ä. fest, so kann er vom Auftragsnehmer Korrekturen/ Korrekturdruck nur nach Zahlung der hierfür anfallenden Zusatzkosten verlangen. Für alle vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen, Druckstücke, Warenproben und sonstige Gegenstände und Materialien ist der Auftragsnehmer nicht haftbar zu machen.
b) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung.
c) Der Auftragnehmer übernimmt die Produktion und Anbringung der Werbefolien gemäß den Vorgaben des Auftraggebers auf dessen Kosten.
d) Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten des Neutralisierens der Fahrzeuge.
8. Dokumentation
Zu Dokumentationszwecken ist der Auftragsnehmer berechtigt, Werbe- und Dokumentationsmaterial des Auftraggebers für eigene Zwecke zu verwenden.
9. Zahlungen
a) Die im Angebot genannten Media- und Promotionspreise umfassen die Erbringung der Werbeleistung im eigentlichen Sinne, nicht hingegen die Kosten für die Produktion der Werbefolien und die Beklebung der Fahrzeuge. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuellen MwSt.
b) Der Auftraggeber zahlt 50% des vereinbarten Preises innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung, die verbleibenden 50% zum Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Die Produktionskosten der Folien und Kosten der Beklebung sind mit deren Rechnungsstellung fällig.
c) Der Auftraggeber hat keinerlei Rechte an den Einnahmen aus der Personenbeförderung.
10. Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
a) Der Auftragnehmer versichert nach bestem Wissen, alle zur Durchführung des Velocab-Betriebes (ggf.) erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst oder durch einen Vertragspartner rechtzeitig einzuholen. Sollte der Auftragnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen an der Aufnahme des Betriebes gehindert werden, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer nach Aufnahme des Betriebes zur Einstellung des Betriebes verpflichtet sein sollte.
b) Die bestehende Rechtslage ermöglicht es dem Auftragnehmer in der Regel überall dort ihre Fahrzeuge einzusetzen, wo auch herkömmliche Fahrräder im Rahmen des Gemeingebrauchs eingesetzt werden können. Sollte es dem Auftragnehmer aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verboten sein, bestimmte Flächen zu befahren (z.B. im Zusammenhang mit Großveranstaltungen), ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag gemäß § 313 I BGB hinsichtlich des Einsatzgebietes entsprechend anzupassen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass nur eine entgeltliche Personenbeförderung, nicht jedoch auch eine unentgeltliche Personenbeförderung aus öffentlich-rechtlicher Sicht zulässig sein sollte.
c) Im Falle der Nichtaufnahme des Betriebes wird die bereits gezahlte Vergütung unverzüglich zurückerstattet, im Falle der Einstellung des Betriebes oder der zeitlichen Einschränkung des Angebots der entsprechende Anteil. Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Insbesondere führt die teilweise räumliche Einschränkung der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht zu einem Rücktrittsrecht und Erstattungsanspruch des Auftraggebers vom ganzen Vertrag.
11. Versicherung
Für Fahrer und Fahrgäste der Velocabs bestehen ausreichende Versicherungen. Eine entsprechende Police wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.
12. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Die Haftung ist dabei auf die Höhe des anteiligen Honorars für die restliche Vertragslaufzeit beschränkt.
13. Verzug
Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer zum Ersatz des durch seinen Verzug verursachten Schadens verpflichtet. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten länger als einen Monat in Verzug, ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er seine Leistung nicht bis zu den im Vertrag bestimmten Zeitpunkten erbringt oder wenn er auf eine Mahnung hin nicht leistet.
14. Geheimhaltungspflicht
Beide Parteien sind zur gegenseitigen Geheimhaltung aller ihr in der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei verpflichtet. Soweit Dritte zur Erfüllung Vertrages herangezogen werden, verpflichten beide Parteien diese zur gleichen Verschwiegenheit. Die Geheimhaltungspflicht verliert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht Ihre Gültigkeit.
15. Datenschutz
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie anderer geltender Datenschutzgesetze einzuhalten. Personenbezogene Daten des Auftraggebers und der Teilnehmer der Veranstaltung werden nur im Rahmen der Vertragserfüllung erhoben, verarbeitet und genutzt.
b) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallen, gespeichert und zum Zwecke der Vertragsdurchführung verarbeitet werden dürfen.
c) Personenbezogene Daten werden ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrages oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich.
d) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten der Betroffenen können in der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Auftragnehmers eingesehen werden.
16. Haftung für digitale Dienstleistungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Angebots, insbesondere nicht für technische und elektronische Fehler während einer Buchung, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
17. Verzögerungen durch den Auftragnehmer:
Sollte der Auftragnehmer aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, nicht in der Lage sein, die vertraglich vereinbarten Leistungen fristgerecht zu erbringen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und ihm wird ein Ersatztermin oder eine alternative Leistung angeboten.
18. Leistungsumfang und Änderungen:
Änderungen des Leistungsumfangs durch unvorhersehbare Ereignisse wie Wetterbedingungen oder behördliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, dem Auftraggeber eine alternative Lösung anzubieten.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht betroffen. Rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber dem Auftragnehmer bedürfen der Schriftform.
20. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist grundsätzlich Köln. Druckvorlagen für Werbebeklebungen sind sofern nichts anderes vereinbart wurde, unabhängig vom Ort der Werbung zunächst zu Rikolonia – Rikschamarketing und Event e.K. nach Köln zu senden.
21. Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrige Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.
Stand: Oktober 2024